Organisationen der Zivilgesellschaft und ihre Besteuerung

Opusculum 19 | 01.09.2005 | Vorschlag für ein grundlegende Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts

Oberste Ziele der Reform sind die Stärkung der Bürgergesellschaft und die Förderung von bürgerschaftlichem Engagement für das allgemeine Wohl. Hierzu ist die Zivilgesellschaft als gleichrangiger öffentlicher Akteur neben Markt und Staat anzuerkennen. Notwendig ist eine große Reform aus einem Guß. Ziel der Reform ist ausdrücklich nicht die weitere Vermehrung einzelner steuerlicher Vorteile für zivilgesellschaftliche Organisationen und ihre Spender.

Im einzelnen:

  • Das Prinzip der umfassenden Subsidiarität staatlichen Handelns muß sich im Rechtsrahmen für zivilgesellschaftliche Organisationen spiegeln.
  • Die Abhängigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen von staatlicher Regulierung ist zu vermindern.
  • Das Gemeinwohl darf nicht ausschließlich vom Staat definiert werden.
  • Soziales Unternehmertum muß gefördert werden.
  • Der Konzessionscharakter der Steuerbegünstigung muß der Gleichstellung nicht-staatlicher mit staatlichen Gemeinwohlakteuren weichen.
  • Das gegenwärtige Recht muß entrümpelt, vereinfacht, flexibilisiert und systematisiert werden.
  • Der nationale Rechtsrahmen muß mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht kompatibel sein.
  • Der primäre staatliche Ansprechpartner für zivilgesellschaftliche Organisationen darf nicht das Finanzamt, sondern muß – nach englischem Muster – eine fachlich kompetente Stelle sein. Hier werden zivilgesellschaftliche Organisationen akkreditiert.
  • Primäres Beurteilungskriterium für die Freistellung von der Steuerpflicht muß das eindeutige Kriterium der Nicht-Ausschüttung von Überschüssen sein.• Das schwierige Kriterium der Gemeinwohlförderung bleibt als zweitrangiges Kriterium bestehen.
  • Gemeinwohlförderung wird vor allem an gesellschaftspolitischen Zielen wie Integrations- und Partizipationsförderung, Aufbau von sozialem Kapital und dergl. gemessen.
  • Zu den Kriterien der Akkreditierung einer Organisation als zivilgesellschaftliche Organisation gehört die Veröffentlichung von Tätigkeits- und Finanzberichten.
Rupert Strachwitz

Dr. phil. Rupert Graf Strachwitz

Vorstand der Maecenata Stiftung
rs@maecenata.eu

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Florian Mercker

Rechtsanwalt, Vorsitzender des Privaten Instituts für Stiftungsrecht, München
Autor
kommunikation@maecenata.eu

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Götz Freiherr von Rotenhan

Rechtsanwalt, Mitglied des Privaten Instituts für Stiftungsrecht, München
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kommunikation@maecenata.eu

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