Stellungnahme Demokratiefördergesetz

Berlin | 26.10.2022 | Persönlicher Aufruf von Dr. R. G. Strachwitz zum Demokratiefördergesetz

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung

Gegenüber den im Frühjahr dieses Jahres zur Stellungnahme übersandten Überlegungen („Diskussionspapier von BMFSFJ und BMI“) stellt der nunmehr vorgelegte Referentenentwurf eine wesentliche Verbesserung dar. Die dem Bund zu eröffnende Möglichkeit, Vorhaben im Bereich der Demokratieförderung finanziell zu unterstützen, ist nunmehr eingekleidet in Überlegungen, von welchen Voraussetzungen auszugehen ist und welche demokratietheoretischen Ziele mit dem Vorhaben verfolgt werden sollen. Allerdings wird der Anspruch des Vorhabens sehr umfassend dargestellt. Ob die tatsächlich vorgesehenen Maßnahmen geeignet und ausreichend sind, diesen hohen Anspruch einzulösen, bleibt abzuwarten und ist von seiner Umsetzung und nicht zuletzt auch von seiner finanziellen Ausstattung abhängig. Darüberhinaus fehlt der wichtige Aspekt der Stärkung („empowerment“) der Zivilgesellschaft, des wichtigsten Bündnispartners von Parlament und Regierung im Kampf für eine offene, liberale und pluralistische Gesellschaft.

Im einzelnen:

  1. Gegenstand des Gesetzesvorhabens ist ausweislich der Begründung eine Verbesserung des Ist-Zustandes. Es ist nicht zu verkennen, daß dieser im Hinblick auf die Demokratie tatsächlich der Verbesserung bedarf. Nicht ohne Grund wird in der Fachliteratur schon seit einigen Jahren von einer Krise der Demokratie gesprochen. Folgerichtig sollte §1 Abs. 1 2. HS wie folgt umformuliert werden: „…zur Wahrung der Normen und Werte des Grundgesetzes, insbesondere der in Art. 1 bis 19 niedergelegten Grundrechte, und zur Erhaltung und Weiterentwicklung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung…“
  1. Es ist zu begrüßen, daß durchgehend der Begriff ‚Zivilgesellschaft‘ verwendet wird, um die privatrechtlich verfaßten – oder auch nicht verfaßten – Initiativen, Bewegungen, Organisationen und Institutionen zu benennen, die als Mitträger der Verantwortung für die demokratische Ordnung neben den staatlichen Stellen (§ 3) als „Dritte“ (§ 4) in Frage kommen und finanziell gefördert werden sollen. Diese Terminologie (entsprechend dem engl. civil society) entspricht dem Ist-Stand in Wissenschaft und Praxis weltweit. Daß das Engagement in der Zivilgesellschaft als „zivilgesellschaftliches Engagement“ bezeichnet wird, ist nicht zu beanstanden. Die Präzisierung erscheint im Zusammenhang mit diesem Vorhaben nachvollziehbar.
  1. Daß dem Bund und den Bundesbehörden samt Mandatsträgern und -trägerinnen, Verantwortlichen und Mitarbeitenden implizit ohne Nachprüfung zugebilligt wird, die Ziele des Grundgesetzes zu achten (§ 3), während die „juristischen Personen des Privatrechts“ sich diesbezüglich überprüfen lassen müssen (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1) wirkt zwar zunächst verständlich, hinterläßt aber doch in Erinnerung an zahlreiche in Behörden des Bundes und der Länder bekanntgewordene Verstöße einen zwiespältigen Eindruck. Es wird empfohlen, eine Formulierung zu wählen, die sicherstellt, daß jeder/jede Beteiligte an den im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen diesbezüglich geprüft wird. Dies kann auch dazu dienen, in der öffentlichen Verwaltung die Idee einer permanent erforderlichen Weiterentwicklung der Demokratie bewußt zu machen und das Konzept der Demokratie-Partnerschaft zwischen Staat und Zivilgesellschaft auf gleicher Augenhöhe zu verdeutlichen.
  1. Die Bestimmung, daß die Förderung Dritter auf steuerbegünstigte Körperschaften gem. § 51 ff. AO (unausgesprochen wohl i.V.m. § 1 Abs. 1 KStG) beschränkt ist, ist nachvollziehbar. Allerdings läßt sie außer acht, daß es zunehmend, insbesondere neue zivilgesellschaftliche Organisationen (ZGO) gibt, die die Steuerbegünstigung weder erlangen können noch wollen, aber durchaus als Träger von Maßnahmen i.S. von § 4 des Entwurfs in Betracht kommen. Ob § 5 Abs. 2 Ziff. 2 letzter HS hinreicht, um diese Fallgruppe mit zu erfassen, sollte nochmals erörtert werden.
  1. Die Formulierung des § 5 Abs. 2 Ziff. 2 letzter HS ermöglicht es, grundsätzlich auch ausländische ZGO (bspw. in den DACH-Ländern oder der EU) zu fördern, wenn diese die übrigen Voraussetzungen erfüllen und an gemeinsamen Projekten der Demokratieförderung mitwirken. Dies ist sehr zu begrüßen, da europäische Solidarität zu den Erfolgsbedingungen für die Stärkung der Resilienz der Demokratie in Deutschland gehört. Es wird empfohlen, dies in der Begründung ausdrücklich zu erwähnen, um späteren Beschränkungen durch Förderrichtlinen vorzubeugen.
  1. Die Klarstellung, daß es insbesondere um überregionale und längerfristige Maßnahmen geht, die gefördert werden sollen, wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings wird nicht deutlich, inwieweit dadurch das Jährlichkeitsprinzip der Bundeshaushaltsordnung ganz oder teilweise aufgehoben wird. Eine weitere Klarstellung wäre wünschenswert.
  1. Einen nicht unwesentlichen Unsicherheitsfaktor stellt im Hinblick auf die Umsetzung des Gesetzes der Erlaß von Förderrichtlinien gem. § 4 Abs. 3 dar. Das Potenzial für Einschränkungen vielfältiger Art ist nicht von der Hand zu weisen. Zumindest sollte Satz 2 eindeutig formuliert werden: „Die Zivilgesellschaft ist in geeigneter Form zu beteiligen.“
  1. 6 des Entwurfs ist sehr knapp ausgefallen und läßt ebensowenig wie die Begründung dazu keine Rückschlüsse auf das finanzielle Engagement des Bundes für dieses Vorhaben zu. Es ist daher kaum zu beurteilen, ob dem Vorhaben nur symbolische Bedeutung zukommt oder ob der Bund tatsächlich für seine Umsetzung Mittel in „angemessener“ Höhe bereitstellen will. Der in der Begründung enthaltene Hinweis auf die Entscheidungshoheit des Haushaltsgesetzgebers überzeugt nicht, da es sich ja schließlich um den selben Gesetzgeber, den Deutschen Bundestag, handelt. Die Abstimmung über die für dieses Vorhaben zur Verfügung stehenden Mittel muß daher im Sinne einer möglichst großen Akzeptanz des Vorhabens in der Zivilgesellschaft so rechtzeitig erfolgen, daß zumindest für eine gewisse Anlaufphase klar ist und kommuniziert werden kann, in welcher Höhe Mittel bereitstehen.
  1. In der Begründung, Teil A Ziff. I, ist in Abs. 3, 1. Zeile (und im folgenden mehrfach) von „extremistischen“ politischen Ansichten die Rede. Der Ausdruck ‚extremistisch‘ ist zwar weit verbreitet, aber schwer definierbar. Es wird empfohlen, ihn durch den Ausdruck ‚demokratiefeindlich‘ zu ersetzen.
  1. In der Begründung, Teil B, zu § 1 Abs. 1, ist in Abs. 2, 3. Zeile von einer rechtsstaatlichen Herrschaftsordnung die Rede. Dieser Ausdruck ist demokratietheoretisch unglücklich. Auch eine undemokratische Herrschaft, besser politische Ordnung, kann formal rechtsstaatlich sein. Es wird empfohlen, diesen Ausdruck durch ‚Herrschaft des Rechts‘ („Rule of Law“) zu ersetzen, da dieser impliziert, daß alle Mitglieder der Gesellschaft dem Recht gleichermaßen unterworfen sind.

Insgesamt ist das Gesetzesvorhaben in der entworfenen Form grundsätzlich zu begrüßen. Es wird darauf ankommen, wie es mit Leben erfüllt wird. Als reines Ermöglichungsvehikel für Finanzierungen aus Bundesmitteln würde es scheitern.

Berlin, 26. Oktober 2022

Rupert Strachwitz

Dr. phil. Rupert Graf Strachwitz

Vorstand der Maecenata Stiftung
rs@maecenata.eu

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