Der Kampf gegen Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Terrorismus: Was haben Stiftungen damit zu tun?

Opusculum 135 | 01.06.2020 | Rupert Graf Strachwitz über den Kampf gegen Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Terrorismus und was Stiftungen damit zu tun haben.

1. Einführung

Zum 1. Januar 2020 ist das ‚Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie‘[1], kurz GwG-Novelle, in Kraft getreten. Die Novellierung war notwendig geworden, weil die Bundesrepublik Deutschland vertragsrechtlich verpflichtet war, die 5. EU-Geldwäscherichtlinie[2], kurz AMLD 5 genannt, in nationales Recht umzusetzen[3]. Für November 2020 ist die turnusmäßige Visitation der Bundesrepublik Deutschland durch eine Kommission der FATF[4], einer intergouvernementalen Organisation, der Deutschland angehört, angekündigt. Diese könnte sich infolge der Corona-Krise verzögern; stattfinden wird sie in jedem Fall. Daß sich die deutschen Stiftungen ebenso wie alle anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen – aber auch alle mit diesen Themen befaßten Behörden und Unternehmen, insbesondere die Finanzdienstleister – zur Zeit mit der Problematik der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung trotz aller Sorgen um Covid-19 mehr als sonst auseinandersetzen müssen, ist deshalb aktuell. Von einschneidenden, teilweise neuen Bestimmungen sind sie alle unmittelbar betroffen. Die Nichtbefolgung ist mit zum Teil empfindlichen Strafen bewehrt. Eine schlechte Beurteilung durch FATF könnte auch für sie unangenehme Folgen haben.

Ebenso wie die weltweite Organisation FATF versucht auch der europäische Gesetzgeber – wohlgemerkt nicht ohne Grund – , mit immer neuen Vorschriften einem Mißstand zu Leibe zu rücken, von dem die meisten deutschen Stiftungen allerdings nicht unmittelbar betroffen sind: dem Mißbrauch ihrer Rechtsform und ihres angelsächsischen Pendants, des Trust, für Zwecke der Steuerhinterziehung, Geldwäsche und – in sehr seltenen Fällen – sogar der Finanzierung von Terrorismus. Daß es solchen Mißbrauch gibt, steht jedoch außer Frage. Auch daß Deutschland wegen seiner Größe, der Vielzahl von Stiftungen, aber auch seinem schlechtem Ruf als Land, das sich für Geldwäsche gut eignet[5], hierbei besondere Aufmerksamkeit genießt, ist nachvollziehbar. Aber anstatt in einer konzertierten Aktion von EU-Kommission, nationalen Regierungen, Stiftungsverbänden, juristischen Experten und Medien zu versuchen, diesem Mißbrauch entgegenzutreten, erlassen unterschiedliche Gesetzgeber ohne sehr viel Abstimmung untereinander wenig kompatible Vorschriften und glauben, damit ihren Beitrag geleistet zu haben und alles weitere den von den Vorschriften Betroffenen selbst überantworten zu können – ein deutlich defizitärer Ansatz, wenn es darum geht, ein real existierendes Problem in den Griff zu bekommen.

Das ganze Thema ist bisher kaum in das Bewußtsein der meisten Stiftungen eingedrungen, unter anderem deshalb, weil kein Versuch unternommen worden ist, sie diesen verständlich zu machen. Offenkundig war und ist weder den europäischen noch den deutschen zuständigen Behörden klar, daß dieses spezielle Recht vielfach von juristischen Laien und ganz überwiegend von ehrenamtlichen Funktionsträgern angewendet werden muß, denen weder die regelmäßige Lektüre von Fachliteratur noch die kontinuierliche Vervolgung von behördlichen Anordnungen zuzumuten ist, vom Verständnis für komplexe rechtsdogmatische Problemstellungen und die juristische Fachsprache ganz zu schweigen.

Um zu verstehen, um was es da geht und möglichst sogar die richtigen Konsequenzen daraus zu ziehen, müssen drei geradezu konträre Argumentationslinien auf einen Nenner gebracht werden:

  1. Dem Generalverdacht, Stiftungen oder überhaupt die ganze Zivilgesellschaft seien ein Hort der Geldwäsche, dienten, wie manchmal behauptet wird, geradezu systematisch der Steuerhinterziehung und könnten leicht zur Finanzierung von Terrorismus instrumentalisiert werden, muß energisch, aber doch argumentativ entgegengetreten werden.
  2. Den Stiftungen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen muß klar gemacht werden, daß sie eine Mitwirkungspflicht in der aktiven Abwehr von Mißbrauch ihres legitimen Handlungsraums für illegitimes Handeln trifft. Dazu gehören auch höhere Anforderungen an Transparenz und öffentliche Verantwortlichkeit.
  3. Gesetzgeber und vollziehende Behörden ebenso wie Gerichte auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene müssen lernen und verstehen, was es mit Stiftungen tatsächlich auf sich hat; sie müssen gezwungen werden, sich in die ungewohnte Materie des Zivilgesellschaftsrechts einzuarbeiten und höhere Sorgfalt bei der Erarbeitung von Vorschriften oder der Formulierung und Begründung von Entscheidungen walten lassen.

In vieler Hinsicht besteht bezüglich dieses Themas – wie ganz generell – kein Unterschied zwischen Stiftungen und den übrigen Subsektoren der Zivilgesellschaft, zumindest dann nicht, wenn Stiftungen gemeinwohlorientierte Zwecke verfolgen und in aller Regel nach den gleichen gesetzlichen und administrativen Vorschriften als steuerbegünstigt, oder wie landläufig meist gesagt wird, gemeinnützig anerkannt sind. FATF spricht in seinen Empfehlungen[6] stets nur von ‚nonprofit organisations‘. Allerdings gibt es einen gravierenden Unterschied, indem Stiftungen als Rechtsform durchaus nicht nur gemeinwohl-orientierte Zwecke verfolgen müssen und überdies als verselbständigte Vermögensmassen für einen Mißbrauch anfälliger sind als von Mitgliedern getragene Vereine.

Der letztgenannte nicht ganz von der Hand zu weisende Tatbestand ist allerdings weder so einfach, wie es auf den ersten Blick scheinen mag, noch frei von relativ komplexen Problemen, die in der öffentlichen und politischen Diskussion nicht hinreichend gewürdigt werden. Dieser Beitrag widmet sich einigen der Fragen, die in diesem komplexen Thema stecken. Dabei geht es nicht um das Ausloten der in der Tat gravierenden juristischen Einzelheiten, wozu der Verfasser nicht befähigt wäre, sondern um die Verdeutlichung der Problematik für die Betroffenen selbst und die politische und öffentliche Debatte, die weithin noch aussteht.

[1] BGBl. I 2019, 2602.

[2] Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. I. 156/43. Im folgenden kurz AMLD 5.

[3] AMLD 5, Einleitung, Ziff. 25: „Die Mitgliedstaaten haben gemäß den geltenden Bestimmungen dafür zu sorgen, dass in ihrem Gebiet niedergelassene Gesellschaften und sonstige juristische Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer einholen und aufbewahren. Die Pflicht, präzise und aktuelle Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer vorzuhalten, ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. Im weltweit vernetzten Finanzsystem lassen sich Gelder verschleiern oder um den ganzen Globus transferieren, und Geldwäscher wie auch Geldgeber des Terrorismus und andere Kriminelle machen von dieser Möglichkeit auch immer häufiger Gebrauch.“

[4] FATF = Financial Action Task Force (on Money Laundering), gegründet 1989, Sitz: Paris. Das wichtigste Ziel ist die Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung.

[5] Vgl. Transparency International Deutschland (Hrsg.) 2020: Themenschwerpunkt: Geldwäscheparadies Deutschland. In: Das Magazin gegen Korruption Nr. 86, März 2020.

[6] Engl. Recommendations, die etwas euphemistische Überchrift der Richtlinien, die in rd. 180 Ländern der Welt als verbindlich angesehen werden, obwohl der FATF nur 39 Staaten als Vollmitglieder angehören. Zuletzt hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 2462 am 28. März 2019 alle Länder zur Einhaltung der FATF-Empfehlungen aufgefordert und die Bedeutung der Organisation für die internationale Gemeinschaft hervorgehoben. Recommendation no. 8 bezieht sich ausdrücklich auf ‚Nonprofit-Organisationen, worunter alle zivilgesellschaftlichen Organisationen einschl. der gemeinnützigen Stiftungen zu verstehen sind. Sie heißt im englischen Original:

Countries should review the adequacy of laws and regulations that relate to non-profit organisations which the country has identified as being vulnerable to terrorist financing abuse. Countries should apply focused and proportionate measures, in line with the riskbased approach, to such non-profit organisations to protect them from terrorist financing abuse, including:
(a) by terrorist organisations posing as legitimate entities;
(b) by exploiting legitimate entities as conduits for terrorist financing, including for the purpose of escaping asset-freezing measures; and
(c) by concealing or obscuring the clandestine diversion of funds intended for legitimate purposes to terrorist organisations.

Rupert Strachwitz

Dr. phil. Rupert Graf Strachwitz

Vorstand der Maecenata Stiftung
rs@maecenata.eu

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