Observatorium 65 – Empfangsbestätigung und Zuwendungsbestätigung: Ein Beitrag zu einer häufig auftretenden Streitfrage

Observatorium 65 I 09.01.2023 I Dr. Rupert Graf Strachwitz I Einblick in der Stiftungswelt

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Immer wieder erhalten zivilgesellschaftliche Organisationen, die von einer anderen, bspw. von einer Stiftung, Fördermittel erhalten, die Aufforderung, den Empfang mit einer Zuwendungsbestätigung oder Spendenquittung zu bestätigen, so wie sie Spender an eine steuerbegünstigte Körperschaft erhalten. Nicht selten wird die Anforderung durch den Hinweis ergänzt, die Rechtsabteilung oder der Wirtschaftsprüfer oder sogar das Finanzamt verlange dies ausdrücklich. Dies bringt die dazu aufgeforderte Organisation in arge Verlegenheit. Ob Prüfer oder wer auch immer dies in jedem Einzelfall tatsächlich verlangt haben, kann dahinstehen. Es ändert nichts daran, daß dem nicht entsprochen werden kann. Im folgenden wird versucht, den Sachverhalt ein wenig zu klären.

  1. Zuwendungen

Richtig ist – und dies wird auf Nachfrage oft als Grund angegeben – , daß eine deutsche steuerbegünstigte Körperschaft, die an eine andere Fördermittel vergibt, dies nach den Vorschriften des Steuerrechts nur dann tun darf, wenn die Empfängerin ebenfalls steuerbegünstigt ist, sofern sie nicht als Hilfsperson eingesetzt werden soll. Hat die empfangende Körperschaft ihren Sitz im Ausland, gilt hingegen, daß ihre Tätigkeit (möglicherweise teilweise) so gestaltet ist, daß sie den Kriterien der deutschen Gemeinnützigkeit entspricht. Den Nachweis im eigentlichen Sinn liefert nicht die Zuwendungsbestätigung, die zunächst einmal jeder, auch betrügerisch, ausstellen kann, der sich das im Wortlaut vorgeschriebene Muster aus dem Internet herunterlädt und irgendwelche Angaben einträgt. Vielmehr ist der Feststellungs- oder letzte Freistellungsbescheid des Finanzamts in Verbindung mit der Satzung maßgeblich. Nur daraus können der Zuwendungsgeber und seine Prüfer entnehmen, ob die Zweckbestimmungen der beiden Partner der Fördermaßnahme wie gesetzlich vorgeschrieben kompatibel sind. Hierzu läßt das Bundesfinanzministerium gelegentlich Ausnahmen zu, aber nur punktuell in außergewöhnlichen Situationen (aktuell bspw. bei Hilfsmaßnahmen für die Ukraine). Der geförderte Partner ist verpflichtet, dem fördernden den Feststellungs- oder letzten Freistellungsbescheid des Finanzamts sowie eine Satzung auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, ebenso wie er über die Verwendung der Fördermittel mit einem Sach- und einem Finanzbericht Rechenschaft abzulegen hat.

Dies alles ist aber ein völlig anderer Vorgang als der, bei dem eine Zuwendungsbestätigung (landläufig meist Spendenquittung genannt) eine Rolle spielt. Die Zuwendungsbestätigung ist nämlich der im Wortlaut von den Finanzbehörden vorgeschriebene Nachweis für eine empfangene freiwillige Spende und dient dem steuerpflichtigen Spender dazu, diese steuerlich geltend zu machen. Spender in diesem Sinn sind Privatpersonen und Unternehmen.

Fördermittel sind aber keine Spenden, sondern werden von Stiftungen und anderen steuerbegünstigten Körperschaften in Erfüllung ihres Satzungszwecks ausgereicht. Sie können schon deshalb nicht steuerlich geltend gemacht werden, weil diese Körperschaften, wie der Name sagt, ohnehin von der Entrichtung von Ertragsteuern (und Vermögensteuern) befreit sind. Solchen Zuwendungen geht zudem das Merkmal der Freiwilligkeit ab, da die Stiftungen ihre Zwecke ja erfüllen müssen und insoweit eben nicht freiwillig spenden. (Daß sie in der Auswahl der Empfängerin im Rahmen ihrer Satzung frei ist, tut nichts zur Sache.) Schließlich darf eine Stiftung gar keine Spenden vergeben, sondern eben nur Fördermittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung.

Auf den ersten Blick erscheint dies alles für die Empfängerin sekundär. Ob sie eine Zuwendung als Fördermittel oder als Spende verbucht, was sie tun müßte, wenn sie eine Zuwendungsbestätigung ausstellt, kann ihr aber bei genauerer Betrachtung nicht egal sein, weil die Summe der Bestätigungen der Summe der eingenommenen Spenden entsprechen muß. Echte Nachweise bilden nur der Feststellungs- oder Freistellungsbescheid. Zudem sagt die Zuwendungsbestätigung nichts über die Verwendung der Mittel aus.

Der Vollständigkeit halber sei noch angefügt, daß Wirtschaftsunternehmen (und nur diesen) außerdem die Möglichkeit des Sponsoring eröffnet ist. In diesem Fall steht das betriebliche Interesse des Unternehmens (meist ein Werbe-, PR- oder Public-Affairs-Interesse) im Vordergrund. Auch für eine Sponsoring-Zuwendung ist eine Zuwendungsbestätigung weder statthaft noch zielführend. Vielmehr hat die Empfängerorganisation die Erfüllung der vereinbarten Gegenleistung  (Nennung, Logo etc.) nachzuweisen.

  1. Die Zuwendungsbestätigung

Ein Blick auf das vorgeschriebene Muster einer Zuwendungsbestätigung zeigt, warum diese als Bestätigung des Eingangs von Fördermitteln (oder Sponsoring-geldern)  ungeeignet und bei genauerem Hinsehen auch nicht statthaft ist. Dort finden sich nämlich zwei für die vorliegende Fragestellung bemerkenswerte Sätze:

  • die Überschrift: „Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen“;
  • der belehrende Hinweis am Schluß: „Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt …, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).“

Eine Körperschaft, die eine Zuwendungsbestätigung ausstellt, obwohl sie weiß oder wissen muß, daß die Zuwendung nicht als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen eines/einer Steuerpflichtigen „abgezogen“ werden soll, wie es im § 10b EstG heißt, erstellt offenkundig vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung, denn das Einkommensteuergesetz (EstG) regelt die Steuerpflicht von Bürgerinnen und Bürgern und die Möglichkeiten, Spenden als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abzusetzen. Zwischen dem Spendenrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht ist insoweit zu unterscheiden. Aber nicht nur die ausstellende Körperschaft haftet, sondern auch jeder, der eine falsche Zuwendungsbestätigung ausstellt, haftet persönlich, sei es direkt oder gegenüber seiner eigenen Organisation, die ihn in Regreß nehmen kann. Für die Ausreichung von Spenden an eine ausländische Empfängerin, wie es sie vielfach gibt, kommt noch hinzu, daß deren Bestätigung innerhalb der Europäischen Union nur mit Schwierigkeiten, außerhalb aber gar nicht steuermindernd angesetzt werden könnte. Bei Fördermitteln stellt sich dieses Problem nicht.*

Zusammenfassend läßt sich also feststellen:

  • Die Formulierung ‚Zuwendungsbestätigung‘ ist mißverständlich, denn natürlich sind auch Fördermittel Zuwendungen, nur eben nicht solche im Sinne des 10b des Einkommensteuergesetzes.
  • Für erhaltene Fördermittel, die keine Spenden im engen Sinn darstellen, dürfen keine Zuwendungsbestätigungen („Spendenquittungen“) ausgestellt werden.
  • Das Haftungsrisiko für die Organisation und deren Führungskräfte und Mitarbeitende ist nicht zu unterschätzen.
  1. Die Lösung

Es bleibt dem Empfänger von Fördermitteln unbenommen, dem Zuwendungsgeber  zu bestätigen, daß die Mittel eingegangen sind und in diesem Zusammenhang im wesentlichen die gleichen Angaben zu machen und Zusicherungen abzugeben, nur eben ohne Bezugnahme auf das EstG. Rechtlich hat diese Empfangsbestätigung die gleiche Qualität einer einseitigen Erklärung des Empfängers, die aber ausdrücklich nicht den Formvorschriften der Zuwendungsbestätigung im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes entspricht. Schon deswegen nimmt sie der Zuwendung den Charakter einer Spende, die die steuerliche Belastung der Spenderin/des Spenders minderm würde. Diese Handhabung ermöglicht es dem Empfänger, die Zuwendung als Fördermittel zu verbuchen. In den meisten Fällen sollte selbst dem Wirtschaftsprüfer einer Stiftung die Zusicherung der Steuerbegünstigung und der Verwendung für die steuerbegünstigten Zwecke genügen; schließlich bekäme er auch nicht mehr und das auch nicht formeller zugesichert, wenn die empfangende Organisation eine Zuwendungsbestätigung ausstellen würde. Auf Wunsch müssen zusätzlich Feststellungs- bzw. Freistellungsbescheid des Finanzamts und Satzung zur Verfügung gestellt werden. Nur letzterer ist ja die amtliche Bescheinigung einer Behörde.

  1. Ausblick

Im Grunde ist es erstaunlich, daß diese Verwirrung immer noch besteht, obwohl der Sachverhalt eigentlich eindeutig ist. Spätestens wenn in absehbarer Zeit das derzeitige System der Zuwendungsbestätigung auf eine elektronische Mitteilung der Empfängerorganisation an das Spenderfinanzamt umgestellt wird, muß hierzu Klarheit herrschen. An dieser Umstellung haben die Finanzämter ein hohes Interesse, weil Zuwendungsbestätigungen nicht automatisch verarbeitet werden können, sondern manuell eingelesen werden müssen. Auch den Organisationen, die sie ausstellen, wird das neue Verfahren, das in anderen Ländern längst üblich ist, Arbeit und Kosten sparen. Der von manchen Verbänden vorgebrachte Einwand, es könne dann kein persönlicher Dank mehr angefügt werden, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Zuwendungsbestätigung im Wortlaut vorgeschrieben ist und der Dank schon jetzt gesondert erstattet werden muß. Etwas schwerer wiegt das Datenschutzargument, weil Spenderinnen und Spender zwingend ihre Steuernummer angeben müssen, damit die Übermittlung funktioniert. Dafür wird sich aber eine Lösung finden. Spätestens dann oder ab dann bei einer Betriebsprüfung beim Zuwendungsgeber beginnen aber die Probleme für diesen, wenn er als Nachweis der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel nur die Zuwendungsbestätigung vorweisen kann.

Dr. phil. Rupert Graf Strachwitz ist Vorstand der Maecenata Stiftung und Direktor des Maecenata Instituts für Philanthropie und Zivilgesellschaft.

* Im Programm Transnational Giving der Maecenata Stiftung, des deutschen Partners im Netzwerk Transnational Giving Europe werden deshalb zweckgebundene Spenden von deutschen Spenderinnen entgegengenommen und als Fördermittel an Empfängerorganisationen im Ausland ausgereicht. Die Spenderinnen erhalten deutsche Zuwendungsbestätigungen.

Rupert Strachwitz

Dr. phil. Rupert Graf Strachwitz

Vorstandsmitglied der Maecenata Stiftung
rs@maecenata.eu

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