Berlin | 02.11.2020 | Bearbeitungsstand: 08. Oktober 2020
Die Stiftung ist ein soziales Phänomen, das sich seit den frühen Hochkulturen in allen Kulturen der Welt findet. Der Impuls zu stiften, kann als anthropologische Konstante bezeichnet werden. Andererseits ist der moderne Staat „kein kraft mythischen Hoheitsrechtes über dem Volke stehendes Wesen mehr“. Vielmehr hat er den Souveränen, den Bürgerinnen und Bürgern, bei der Verwirklichung ihrer Ziele, der Bündelung, aber auch Abwägung widerstrebender Interessen und der Schaffung, Entwicklung und Bewahrung einer konsensfähigen politischen Ordnung zu Diensten zu sein. Der öffentliche Raum setzt sich, jedenfalls in einer offenen Bürgergesellschaft, dementsprechend aus Akteuren der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft ebenso zusammen wie aus solchen des Staates. Die Beziehungen zwischen diesen Akteuren haben wesentlich funktionalen Charakter. Stiftungen bilden einen wesentlichen Teil der Akteure in der organisierten Zivilgesellschaft. In Deutschland hat das Stiftungswesen nach einer Periode der Marginalisierung zwischen 1918 und den 1970er (in Westdeutschland) bzw. 1980er Jahren (in Ostdeutschland) seit den 1990er Jahren wieder stark an Attraktivität und tatsächlicher Bedeutung zugenommen. Über den Befund, daß das moderne Stiftungswesen eines modernen Rechtsrahmens bedarf und daß der bestehende Rahmen reformbedürftig ist, besteht infolgedessen in der Fachwelt weitestgehend Einigkeit. Das gegenwärtige Recht ist geprägt von der Konzeption eines Obrigkeitsstaates, dem die Aufgabe zufällt, alle gesellschaftlichen Prozesse womöglich zu initiieren, jedenfalls aber zu beherrschen und zu kontrollieren. Verfassungsrechtlich seit 1919 (!), in der Praxis doch spätestens seit 1989 ist diese Konzeption aber von der eines ermöglichenden, subsidiär verfaßten Gewährleistungsstaates abgelöst worden, in welchem der Zivilgesellschaft insgesamt und dem Stiftungswesen als Teil davon eine originäre Legitimation zukommt. Insoweit ist die ältere Auffassung von der Stiftung als Mündel des Staates überholt.
Schon seit über 20 Jahren wird daher von verschiedenen Seiten eine Reform der rechtlichen Rahmenbedingungen angeregt. Bisherige Versuche waren jedoch hinter dem Anspruch, den Rechtsrahmen tatsächlich zu reformieren, weit zurückgeblieben. Der jetzige Versuch ist daher als solcher zu begrüßen. Es bleiben allerdings wesentliche Fragen offen. Darauf konzentriert sich die nachfolgende Stellungnahme. Zu untersuchen ist insbesondere, ob der vorgelegte Entwurf einem modernen Verständnis von Zivilgesellschaft, bürgerschaftlichem Engagement und Stifterautonomie entspricht.
In der Schilderung des Problems (S. 1) wird im vorgelegten Entwurf ausgeführt, das „Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht führt immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen.“ Dies mag im Einzelfall zutreffen. Insgesamt läßt sich dies selbst angesichts der Zunahme der Neugründungen nicht behaupten. Vielmehr hat die Unterschiedlichkeit der landesrechtlichen Regelungen sehr wohl auch Vorteile gezeitigt, die manche Stifter nutzen konnten, um bspw. ihre Stiftung der nach ihrer Auffassung besten Stiftungsaufsicht anzuvertrauen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung durch diese Reform die Gewichtung der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern erneut zu Lasten der Länder verschoben wird. Unter dem Blickwinkel der verfassungsmäßigen Grundstruktur des deutschen staatlichen Gemeinwesens (vgl. Art. 30 GG) erscheint dies nicht unbedenklich.
Der Reform der §§ 80 ff. BGB im Jahr 2002 in Verbindung mit entsprechenden Reformen des Steuerrechts lag der Gedanke zugrunde, Anreize dafür zu schaffen, daß Vermögensinhaber über die Gründung von Stiftungen aus versteuertem Einkommen Mittel zur Erfüllung öffentlicher (d.h. staatlich definierter) Aufgaben zur Verfügung stellen. Dieser Ansatz war schon im Ansatz irrig, da
In diesem Zusammenhang wurde eine rechtliche Privilegierung der Stiftungen gegenüber den Vereinen in Kauf genommen. Inzwischen ist die Bedeutung der Vereine mit dem dort versammelten bürgerschaftlichen Engagement für ein entwicklungsfähiges demokratisches Staatswesen noch viel stärker in das Blickfeld der Gesellschaftstheorie gerückt. Desungeachtet wird die Privilegierung der Stiftungen nicht nur fortgeschrieben, sondern sogar verstärkt, indem ein haftungsfreier Ermessensspielraum bei vernunftbasiertem Handeln zwar den Stiftungsvorständen, nicht aber den Vereinsvorständen zugebilligt wird. Demokratietheoretisch erscheint diese Privilegierung nicht vertretbar.
Der Entwurf nimmt für sich Anspruch, „das Stiftungszivilrecht künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch“ zu regeln. Tatsächlich allerdings regelt schon jetzt das BGB nur das Recht eines relativ kleinen Teils der Stiftungen. Im Gegensatz zu vielfach vorgetragenen Auffassungen bilden rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts in der Gesamtheit der deutschen Stiftungen eher eine Ausnahme als die Regel. Den rd. 22.000 Stiftungen dieses Typs stehen (geschätzt) rd. 40.000 nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen und (vermutlich) rd. 100.000 Stiftungen kirchlichen Rechts gegenüber. Letztere werden (§ 88 neu) ausdrücklich ausgenommen, erstere bleiben unerwähnt. Das Übergewicht der im BGB, §§ 80 ff., nicht beschriebenen Stiftungsformen entspricht dem historischen Befund. Während die eigentümerlose rechtsfähige Stiftung in ihrer konkreten Ausgestaltung – nicht zuletzt auch als Mündel des Staates – weitgehend ein Konstrukt des 19. Jahrhunderts darstellt, ist die Stiftung an sich historisch überwiegend als Treuhand- oder kirchliche Stiftung ausgebildet. Bis heute entsprechen bedeutende Stiftungen vielfach nicht dem im BGB beschriebenen Modell. Bspw. hat die größte deutsche Stiftung, die Robert-Bosch-Stiftung, die Rechtsform einer gGmbH, die Zeppelin-Stiftung (Fast-Alleineigentümerin des Konzerns ZF mit 160.000 Mitarbeitenden), ist eine Treuhandstiftung.
Mit dieser Feststellung ist ausdrücklich nicht die Forderung verbunden, auch die kirchlichen und Treuhand-Stiftungen (und die zahlenmäßig weniger ins Gewicht fallenden Stiftungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft) im BGB zu normieren. Allerdings sollte durch entsprechende Formulierungen (bspw. in der Überschrift, in § 80 neu) klargestellt werden, daß eben nicht das Stiftungsrecht, sondern „nur“ das Recht der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts hier normiert wird.
Der Entwurf entspricht wesentlich dem sog. Diskussionsentwurf, der seinerseits auf den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe aufbaut (vgl. S. 29). Er spiegelt an erster Stelle die Wünsche der Verwaltung hinsichtlich der Ausübung ihrer Aufsichtspflichten wider. Daran, ob es auch dem Interesse der Stiftungen oder gar der Allgemeinheit bzw. der Gesellschaft insgesamt entspricht, die Ausübung der Aufsicht so umfassend zu regeln, sind erhebliche Zweifel angebracht. Hierzu läßt sich beispielhaft anführen:
Aus der Fülle der Einzelbestimmungen, die zu Bemerkungen bzw. Einwendungen Anlaß geben, werden nachfolgend einige dargestellt:
(Die §-Angaben verweisen jeweils auf den Referentenentwurf.)
Wikipedia: „Die Cy-Près-Doktrin ist eine Rechtslehre, die es einem Gericht ermöglicht, ein Rechtsdokument zu ändern, um es „so nahe wie möglich“ an der ursprünglichen Absicht des Instruments durchzusetzen, in Situationen, in denen es unmöglich, undurchführbar oder illegal wird, es durchzusetzen seine ursprünglichen Bedingungen.“
Je gründlicher man den vorliegenden Entwurf liest, desto deutlicher treten die kritikwürdigen Aspekte zutage. Insgesamt muß der Entwurf daher als Ärgernis bezeichnet werden! Er versucht, überkommenes und überholtes zu zementieren, anstatt den infolge von Demokratiekrise, Aufkommen autoritär populistischer Strömungen und Pandemie dringend notwendigen Prozeß der demokratischen Erneuerung rechtlich zu unterstützen und zu begleiten.
Daß die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der Aufsichtsbehörden, der auf Landesebene zuständigen Ministerien sowie des BMJV zusammensetzte, einen Diskussionsentwurf vorgelegt hat, der wesentlich die Bedürfnisse dieser Behörden wiedergibt, ist zunächst nachvollziehbar und in sich nicht zu kritisieren. Zu kritisieren ist allerdings, daß weder juristische noch im weiteren Sinn rechtspolitische oder politiktheoretische Gesichtspunkte in dem seit 2014 andauernden Entwicklungsprozeß Beachtung gefunden haben, sodaß der Diskussionsentwurf nach eigenem Bekunden fast unverändert als Referentenentwurf übernommen wurde. Er bleibt Ausdruck der Wunschvorstellung der beteiligten Behörden.
Besonders kritikwürdig ist, daß das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dem Gesetzgeber einen Gesetzesentwurf vorlegen will, der
Wohlgemerkt; Den Bürgerinnen und Bürgern für ihr generationsübergreifendes bürgerschaftliches Engagement ein Modell anzubieten, in welchem der Staat eine Garantie für eine nachhaltige Befolgung ihres Willens übernimmt, ist nach wie vor sinnvoll und zu begrüßen. Dieses Modell darf sich jedoch weder wie hier vorgeschlagen über andere Modelle erheben noch eine längst überholte Staatsauffassung zu perpetuieren suchen. Überdies sollte politisches und gesetzgeberisches Handeln nach in Deutschland vorherrschendem Verständnis nicht nur aktueller Theorie von einer politischen Ordnung gemäß, sondern auch um deren Weiterentwicklung einerseits und die Abwehr der durchaus sichtbaren Gefährdungen andererseits besorgt sein.
gez. Dr. Rupert Graf Strachwitz
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