Was aus den vielen älteren Vereinen geworden ist, auch – aber keineswegs nur (!) – , wie sie sich den rechtlichen Gegebenheiten angepasst haben, die mit dem Inkrafttreten des reichseinheitlichen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 1. Januar 1900 entstanden waren, ist wenig erforscht. Sie werden heute zusammenfassend als altrechtliche Vereine bezeichnet. Die Bezeichnung ‚altrechtlicher Verein‘ beschreibt demgemäß einen Verein, der vor dem Inkrafttreten des BGB rechtlich bestanden und von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine bisherige Rechtsform beizubehalten. Eine relativ kleine Zahl von Vereinen ist bis heute so konstituiert. Altrechtliche Vereine tragen unter Umständen, aber nicht notwendigerweise den Zusatz ‚r.V.‘ (rechtsfähiger Verein) oder a.V. (altrechtlicher Verein). Es kommt allerdings durchaus vor, dass man Vereine, die vor dem Jahre 1900 gegründet wurden, im Vereinsregister findet und sie den Zusatz e.V. tragen, bspw. den FechtclubOffenbach 1863 e.V. Dies bedeutet, daß der Verein nachträglich in das Vereinsregister aufgenommen wurde und dieser somit nicht mehr als altrechtlicher Verein gilt.