Neue Attac-Entscheidung des BFH: Gemeinnützigkeitsrecht darf Grundrechte nicht beschränken

28. Januar 2021 | via Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung | Pressestatement der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung” e.V. zur neuen Attac-Entscheidung des Bundesfinanzhofes

  • Bundesfinanzhof versäumt Gelegenheit zur Korrektur seines Attac-Urteils
  • Verfassungsgericht wird nötige Klarstellungen hoffentlich nachholen: Gemeinnützigkeitsrecht darf nicht Grundrechte beschränken
  • Nötig sind politische Entscheidungen zu Freiraum für Zivilgesellschaft

Zum heute veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Gemeinnützigkeit des globalisierungskritischen Netzwerks Attac erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung”, einem Zusammenschluss von mehr als 180 Vereinen und Stiftungen:

“Das Attac-Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vor zwei Jahren hat die Zivilgesellschaft erschüttert und lässt weiterhin tausende Vereine und Stiftungen um ihren Status der Gemeinnützigkeit bangen. Mit seiner neuen Entscheidung hat das Bundesgericht die Chance versäumt, sein Urteil zu korrigieren oder besser zu erklären. Offenbar ist der gesellschaftspolitische Streit um die Funktionen zivilgesellschaftlicher Organisationen juristisch nur schwer zu klären, auch wenn Attac nun Verfassungsbeschwerde einlegt. Nötig wären politische Entscheidungen für den dringend nötigen Freiraum für zivilgesellschaftliches Engagement in einer modernen Demokratie.

Doch auch der Bundestag hat vor wenigen Wochen die Chance verpasst, Rechtssicherheit für demokratisches Engagement herzustellen. Mit dem Jahressteuergesetz wurden einige Verbesserungen ins Gemeinnützigkeitsrecht geschrieben, aber keine Klarstellungen zu politischer Bildung, zur Förderung der Demokratie oder zu politischer Einmischung. Weiterhin fehlen gemeinnützige Zwecke wie die Förderung von Grund- und Menschenrechten oder der sozialen Gerechtigkeit. Mit dem Mangel an Zwecken beschränkt der Gesetzgeber die Möglichkeiten gemeinnütziger, also selbstloser Teilnahme an der politischen Willensbildung.

Immerhin hatte die Fraktion von CDU und CSU im Bundestag erklärt, dass gemeinnützige Vereine sich für ihre konkreten Zwecke und auch darüber hinaus etwa gegen Rassismus und Antisemitismus engagieren dürften. Ob Finanzämter und Gerichte das Gesetz ebenso verstehen, ist fraglich.

Der Bundesfinanzhof hat in der jüngsten Attac-Entscheidung erneut den Fehler gemacht, einen unabhängigen Verein wie Attac mit den per Definition parteinahen Stiftungsvereinen wie Konrad-Adenauer- oder Friedrich-Ebert-Stiftung gleichzusetzen. Der BFH beruft sich dabei auf ein Verfassungsgerichtsurteil zu Haushaltsmitteln. Bei der Gemeinnützigkeit von Attac geht es jedoch nicht um solche direkten Fördermittel.

Das Bundesverfassungsgericht wird diese Fehler hoffentlich korrigieren und den Freiraum für Engagement für die Demokratie weiten. Es kann anders als vom BFH versäumt den Zweck der Förderung des demokratischen Staatswesens sowie den nötigen Parteienabstand erläutern und feststellen, dass der Status der Gemeinnützigkeit nicht ein Ausnahme-Privileg ist, sondern der Standard für die meisten der 600.000 Vereine in Deutschland. Deshalb darf das Gemeinnützigkeitsrecht nicht die Grundrechte der Vereine beschränken.”

Eine Vielzahl von Vereinen und Stiftungen ist durch das unklare Gemeinnützigkeitsrecht verunsichert. Mehr als 180 Vereine und Stiftungen haben sich in der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung” zusammen geschlossen, um das Gemeinnützigkeitsrecht zu modernisieren und die selbstlose politische Einmischung etwa für Grundrechte und gemeinnützige Zwecke abzusichern. Zu den Mitgliedern gehören neben Attac unter anderem Brot für die Welt, Amnesty International, Campact, Naturfreunde, Oxfam und Transparency International.

Weitere Infos: https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de

Weiterführende Infos

Bis zum Attac-Urteil des Bundesfinanzhofes von Anfang 2019 wurde der Zweck der Volksbildung oft als Auffang-Zweck verwendet für die Lücken im Gemeinnützigkeitsrecht, auch auf Anraten von Finanzämtern. Doch seit dem Urteil kann etwa ein gemeinnütziger Verein zwar zu Kinderrechten aufklären, darf aber unter dem Zweck der politischen Bildung keine Forderungen erheben. Ein passender Zweck für Kinderrechte fehlt in der Abgabenordnung. Wenn Kinder mit ihren Forderungen zum Rathaus ziehen wollen, kann dies daher nicht unter dem Dach des Vereins passieren.

Die enge Interpretation des gemeinnützigen Zwecks “Volksbildung” gefährdet tausende Vereine und Stiftungen, die aus einer Haltung heraus Bildungsarbeit zu Menschenrechten, für Demokratie und gegen Rassismus machen.

Das Finanzgericht Hessen hatte im November 2016 den Zweck der Förderung des demokratischen Staatswesens weit interpretiert und auf der Grundlage die Gemeinnützigkeit von Attac bestätigt. Diese Interpretation wies der Bundesfinanzhof zurück, ohne dies weiter zu begründen oder zu erklären, wo die Grenzen dieses Zwecks seien.

Während bei Attac und anderen Vereinen den wichtigen Anliegen offenbar gesetzliche Zwecke fehlen, ist bei anderen Vereinen strittig, welchen Umfang ihre politischen Aktivitäten zur Verfolgung eines Katalog-Zwecks wie des Umweltschutzes oder des Engagements gegen Rassismus haben dürfen. Durch das Prinzip der Ausschließlichkeit ist es zudem kritisch, über den eigenen Zweck hinaus bei Gelegenheit zu anderen Zwecken tätig zu werden – etwa als Sportverein für Umweltschutz oder als Umweltverein gegen Rassismus.