Wer heute für sein Anliegen Spenden sammeln, öffentliche Förderung erhalten oder günstige kommunale Räume nutzen will, braucht in aller Regel eines: den Status der Gemeinnützigkeit. Rund 500.000 Organisationen in Deutschland tragen ihn – und genau deshalb ist er auch ein beliebtes Einfallstor für Einschüchterung. Wenn Finanzämter Organisationen die Gemeinnützigkeit aberkennen oder androhen, sie abzuerkennen, trifft das ihre Existenzgrundlage.
Das neue Opusculum zeichnet nach, woher dieses Instrument eigentlich stammt – und zeigt: Die Grundzüge des Gemeinnützigkeitsrechts sind älter als das Grundgesetz. Fiona von Bose und Dr. Marie Wachinger von der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V. verfolgen seine Geschichte von der Weimarer Reichsabgabenordnung 1919 bis heute.
Die Reise führt durch dunkle Kapitel: 1934 wird der zentrale, bis dahin unbestimmte Begriff der „Allgemeinheit“ per Gesetz zur „Deutschen Volksgemeinschaft“ umgedeutet – ein Einfallstor, das der Reichsfinanzhof 1936 nutzt, um jüdischen Organisationen rückwirkend die Gemeinnützigkeit zu entziehen und sie damit wirtschaftlich zu vernichten. Die Autorinnen zeigen, wie dieses Urteil zur Blaupause für die systematische Zerschlagung jüdischer Wohlfahrtsstrukturen wurde – ein Vorgang, dessen genaues Ausmaß bis heute nicht vollständig aufgearbeitet ist.
Nach 1945 wird zwar die nationalsozialistische Auslegungsvorschrift gestrichen, doch die eigentliche Gemeinnützigkeitsverordnung wandert nahezu wortgleich in die junge Bundesrepublik – und von dort 1977 in die heutige Abgabenordnung. Die zentralen Formulierungen aus den 1920er und 1930er Jahren stehen dort bis heute, nahezu unverändert.
Was das konkret bedeutet, zeigt der Text am Beispiel von Attac: 2019 erkannte der Bundesfinanzhof dem Verein die Gemeinnützigkeit ab, weil er politische Willensbildung betreibe – ein Urteil, das bis heute Wirkung entfaltet und dessen Verfassungsbeschwerde weiterhin unentschieden ist. Der Zweckekatalog der Abgabenordnung kennt bis heute keine Menschenrechte, keine soziale Gerechtigkeit, keinen Frieden als gemeinnützigen Zweck.
Die Autorinnen ziehen daraus eine klare Schlussfolgerung: Das Gemeinnützigkeitsrecht war nie nur Steuertechnik, sondern immer auch eine ordnungspolitische Frage – wer darf sich wofür engagieren, und wie kritisch darf das sein? Eine Reform ist seit 1998 in jedem Koalitionsvertrag versprochen, aber nie substanziell erfolgt.
Das vollständige Opusculum Nr. 208 „Gemeinnützigkeit: Wie das Steuerrecht Weichen für die Zivilgesellschaft stellt“ steht kostenlos zum Download bereit.