Stiftungen als Schulträger

Opusculum 127 | 30.01.2019 | Die privaten Schulen sind in der Regel zivilgesellschaftlich, d.h. in Trägerschaft eines Vereins, einer gemeinnützigen GmbH oder einer Stiftung verfaßt und stehen mit wenigen Ausnahmen Kindern ohne Berücksichtigung von Herkunft oder Vermögensverhältnissen der Eltern offen. Rupert Strachwitz über Stiftungen als Schulträger

Einführung

„Ich bin fest überzeugt,“ schrieb 1780 Jakob (de) Mauvillon, „daß wenn man das Erziehungsgeschäft der eigenen Industrie überließe; wenn man weder Professoren noch Rektoren noch Konrektoren, weder öffentliche Schulen noch Universitäten hätte; wenn der Staat das Geld, das er dafür ausgibt, in die Hände der Privatpersonen ließe, um die Lehrer der Kinder nach Verdienst und nach der Konkurrenz zu belohnen, so würde dieses Geschäft einen ganz anderen und viel vortrefflicheren Schwung bekommen.“[1] Diese Meinungsäußerung markiert zeitlich in etwa den Beginn einer Auseinandersetzung, die bis heute nicht beigelegt ist. Erst in jüngster Zeit sorgte beispielsweise die Meldung, die der SPD angehörende Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern, Manuela Schwesig, würde ihre Kinder auf eine Privatschule schicken, für Schlagzeilen.[2]

Bis in das 18. Jahrhundert wäre dies keiner Erwähnung wert gewesen. Ein staatliches Schulsystem gab es allenfalls ansatzweise, und im wesentlichen nur insoweit, als die Landesherren zur Heranbildung des Nachwuchses der eigenen Beamtenschaft Schulen gründeten – häufig in Stiftungsform. So wurde etwa zwischen der Begründung einer allgemeinen Schulpflicht für Jungen und Mädchen im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken (erstmals in Deutschland, 1592) und der Gründung einer Schulstiftung durch dessen Herzog Wolfgang (1567) kein Widerspruch gesehen. Die Stiftung existiert bis heute.[3] Im übrigen lag das Schulwesen weitgehend in den Händen der Kirchen. Zahlreiche kirchliche Stiftungen bestanden zu dem Zweck, Schulen zu betreiben oder zu unterstützen. Erst der sich herausbildende moderne Verfassungsstaat hat auch das Schulwesen als seine Aufgabe reklamiert und Schulen in anderer Trägerschaft seitdem allenfalls geduldet. Hierfür bildete Frankreich das Vorbild, „nicht nur wegen der ersten, tatsächlich in Kraft getretenen geschriebenen Verfassung, sondern auch als konstitutionelles Laboratorium, denn kein anderes Land bietet ein verfassungsshistorisch so bewegtes Bild“[4]. Es ist daher kein Zufall, daß auch der in Europa erstmals überhaupt geführte Generalangriff gegen die Stiftungen in Frankreich beginnt. 1757 erschien in der Encyclopédie[5], dem Schlüsselwerk der französischen Aufklärung, der Eintrag ‚Fondation’ (Stiftung), den der prominente Autor, der spätere Finanzminister König Ludwig XVI. Anne Robert Jacques Turgot, zu einer ausgeprägten Polemik gegen das Institut der Stiftung nutzte[6]. Unter den sechs Argumenten, die er diskutiert und die ihn zu dem Fazit führen, es wäre gut, sie zu vernichten[7], ist für den vorliegenden Zusammenhang das fünfte, staatsrechtlich angelegte von besonderem Interesse. Turgot beschreibt darin die allgemeinen Bedürfnisse der Menschheit, vornehmlich die Ernährung, die guten Sitten und die Erziehung der Kinder. Die Befriedigung dieser Bedürfnisse dürfe, so Turgot, nicht den Stiftungen oder sonst einem Schenkungsmechanismus überlassen werden. Es liege im Interesse des Staates, diese Befriedigung angemessen zu organisieren. Dieser Mechanismus werde durch Stiftungen und Stipendien gestört, denn die Segnungen beruhten auf einer Zufallsauswahl.[8]

Interessanterweise waren der Franzose Turgot und der in zweiter Generation deutsche Hugenotte Mauvillon nicht nur beide herausragende Intellektuelle der Aufklärung, sondern bezeichneten sich auch beide als Physiokraten und damit einer ökonomischen Theorie zugehörig, die erste systematische Ansätze zur Erklärung volkswirtschaftlicher Strukturen und Prozesse entwickelte und Eingriffe der administrativen Organe auf diese Prozesse auf ein Mindestmaß beschränken wollte. Insoweit war Mauvillons Position bezüglich der Schulen konsequent, Turgots hingegen nicht; sie war vielmehr von dem Ziel geprägt, die Macht und den Reichtum der Kirche zu brechen und die Autorität des Staates zu stärken. Allerdings wurde Turgots Auffasung wie die Enyclopédie insgesamt in ganz Europa in hohem Maße rezipiert und bildete für viele Staaten die theoretische Folie für die Enteignung (Säkularisierung) von Kirchenbesitz, von der auch die Stiftungen nicht verschont wurden. Über die Frage, wie man ein modernes Bildungssystem organisieren solle, gab es offenkundig keine Einigkeit. Wilhelm v. Humboldt beschäftigte sich in seiner Schrift „Ideen zu einem Versuch, die Gränzen [sic] der Wirksamkeit des  Staates zu bestimmen“ auch mit dieser Frage. Sie durfte erst lange nach seinem Tod veröffentlicht werden[9]. Mit seinen Überlegungen scheiterte er.  „Im werdenden Nationalstaat übernahmen Schulen und Universitäten die Funktion von staatstragenden Einrichtungen, welche die politische Herrschaft absichern, die Wirtschaft fördern, herrschaftskonforme Verhaltensweisen und Einstellungen gewährleisten, eine kulturell homogene Nation schaffen, ethnische Minderheiten assimilieren, eine nationale Identität stiften und durch die Vermittlung der elementaren Kulturtechniken die Voraussetzungen für diverse Modernisierungsprozesse schaffen sollten.“[10]

Allerdings stieß dieses Ziel an Grenzen. Zumal die kleineren deutschen Länder waren weder organisatorisch noch finanziell in der Lage, ein allgemeines Schulwesen einzurichten und zu betreiben. Zudem fiel die Skepsis gegenüber Stiftungen im allgemeinen seit etwa 1805 einem allgemeinen antifranzösischen Affekt und einer Wiederentdeckung des Individuums anheim und setzte sich so nicht fort. Die Ambivalenz zwischen staatlichem Anspruch auf Regelung des Schulwesens und privater Initiative, etwa durch die Gründung von Schulen in Stiftungsträgerschaft, blieb jedoch erhalten. Zu wichtig erschien den Staaten die Kontrolle über die Schulen. Als 1919 in der Weimarer Verfassung die allgemeine Schulpflicht zum Verfassungsgrundsatz erhoben wurde, wurde, ganz anders als etwa in der Wohlfahrtspflege, nicht zugleich ein Subsidiaritätsprinzip eingeführt, das privaten Trägern den Vorrang vor den staatlichen und den grundsätzlichen Anspruch auf Finanzierung ihrer Leistungen aus staatlichen Mitteln einräumte. Hierzu schienen freilich im Schulwesen auch die großen Verbände zu fehlen, die dieses Prinzip einfordern konnten. Lediglich die Kirchen, denen die Verfassung 1919 nicht zuletzt infolge einer großen Protestbewegung ohnehin einen Sonderstatus einräumte[11], vermochten ihr vorhandenes Schulwesen im wesentlichen zu retten, mußten sich aber staatlichen Regelungen zu Lehrplänen usw. fügen. Auch die kirchlichen Schulen galten aber fortan als Ersatz- oder Ergänzungsschulen. Die Terminologie macht deutlich, daß es sich um Ausnahmen handelt, allerdings Ausnahmen in recht großem Stil, die von Bistümern, Ordensgemeinschaften, Vereinen und Stiftungen getragen und betrieben wurden. Um diese soll es im folgenden gehen.

[1] Jakob Mauvillon, Physiokratische Briefe an den Herrn Professor Dohm [1780] Königstein 1979, 17. Brief, S. 265

[2] s. bspw. https://www.welt.de/politik/deutschland/article168385272 (Zugriff: 11. September 2017)

[3] Alle Angaben zu einzelnen Stiftungen sind, soweit nicht anders angegeben, entnommen der beim Tocqueville Forum der Maecenata Stiftung geführten Stiftungsdatenbank (http://www.maecenata.eu/stiftungsdatenbank)

[4] Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart. München 2002 (3), S. 413.

[5] Denis Diderot / Jean Baptiste Le Rond d’Alembert (Hrsg.),  Encyclopédie ou Dictionnaire raisonné des sciences, des arts et des métiers, Paris 1751-1765 (17 Textbände)

[6] Oevres de Turgot, Paris 1844, Bd. 1, S. 299 ff.

[7] ebd., S. 309

[8] ebd., S. 305; s. hierzu ausführlich: Rupert Graf Strachwitz, Die Stiftung-ein Paradox? Zur Legitimität von Stiftungen in einer politischen Ordnung. Stuttgart 2010, S. 58

[9] Wilhelm v. Humboldt, Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen [1792]; Breslau 1851 (aus dem Nachlass publiziert)

[10] Spektrum der Wissenschaft, 2001: http://www.spektrum.de/lexikon/geographie/staatliches-schulsystem/7499 (Zugriff 31. August 2017) Da im allgemeinen Sprachgebrauch Stiftung und Philanthropie oft synonym gebraucht werden, erscheint es geboten, darauf hinzuweisen, daß die ebenfalls im späten 18. Jahrhundert entstandene Reform-Schulbewegung des Philanthropins (bedeutend bspw. in Dessau und Frankfurt a.M.) den Begriff anders verwendet und mit Stiftungswesen nichts zu tun hat.

[11] Heute Art. 140 GG: „Die Bestimmungen der Art. 136Art. 137Art. 138Art. 139 und Art. 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919“, die sogenannten Kirchenartikel, „sind Bestandteil dieses Grundgesetzes“.

Rupert Strachwitz

Dr. phil. Rupert Graf Strachwitz

Vorstand der Maecenata Stiftung
rs@maecenata.eu

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